Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 32/18y

Worum es ging: Was gilt, wenn ein Gesetz seine Rückwirkung ausdrücklich anordnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dann gilt die Rückwirkung. Der Grundsatz, dass Gesetze nicht zurückwirken, ist nur eine Regel für den Zweifelsfall und kann durch eine besondere Anordnung durchbrochen werden. Ein höherrangiges verfassungsrechtliches Verbot der Rückwirkung gibt es nicht.

Die besonderen Verfahrensregeln für die anerkannten Verbraucherschutzverbände gelten auch dann, wenn ein Verband abgetretene Ansprüche einzelner Konsumenten im Rahmen seines Vereinszwecks einklagt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Musterprozess handelt. Damit muss sich der Verband immer durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Ja. Ihr Zahlungsdienstleister haftet für eine nicht autorisierte Zahlung auch ohne eigenes Verschulden. Haben Sie aber Ihre Sorgfaltspflichten verletzt, etwa beim Umgang mit Ihren Zugangsdaten, wird Ihnen dieses Mitverschulden angerechnet. Die allgemeine Regel über das Mitverschulden bleibt anwendbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ABGB § 1304 KSchG § 29 ZPO § 502

Entscheidungstext

48 Absätze, 17.933 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

9Ob32/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Ltd., *****, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.500 EUR sA (Revisionsinteresse: 1.250 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 1 R 211/17a-36, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. Juli 2017, GZ 8 C 445/15x-32, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail