Zählt meine eigene Nachlässigkeit bei einer unberechtigten Abbuchung mit?
günstig für Bank betrifft Bankkunden, Konsumenten, Zahlungsdienstleister
Ja. Ihr Zahlungsdienstleister haftet für eine nicht autorisierte Zahlung auch ohne eigenes Verschulden. Haben Sie aber Ihre Sorgfaltspflichten verletzt, etwa beim Umgang mit Ihren Zugangsdaten, wird Ihnen dieses Mitverschulden angerechnet. Die allgemeine Regel über das Mitverschulden bleibt anwendbar.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.09.2018 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2017)
Aus § 44 Abs 2 ZaDiG geht keine gegenüber § 1304 ABGB vorrangige Regelung zu einem möglichen Mitverschulden der Beklagten hervor.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall der (verschuldensunabhängigen) Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG ist ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG zu berücksichtigen.OGH 9 Ob 32/18y, 27.09.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 Ob 32/18y, 27.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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