OGH 9 ObA 85/18t
Worum es ging: Was gilt, wenn ich nach meiner Kündigung länger bleibe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vereinbaren Sie nach Ihrer eigenen Kündigung mit dem Arbeitgeber, dass Sie so lange bleiben, bis ein Nachfolger gefunden ist, verliert die Kündigung ihre Wirkung. Halten sich beide daran, endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder einvernehmlich.
Nein, im Zweifel nicht. Sind sich beide Seiten nur darüber einig, dass es früher zu Ende geht, ändert das nichts am Grund der Beendigung. Wer einer kürzeren Frist zustimmt, will damit noch nicht auch den Rechtsgrund ändern.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 16.05.2018, 12 Ra 30/18w-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2018
Geschäftszahl
9ObA85/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Karl Schmid als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach ua, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 16.116,30 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2018, GZ 12 Ra 30/18w-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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