Wird eine Kündigung einvernehmlich, wenn wir das Ende vorziehen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Nein, im Zweifel nicht. Sind sich beide Seiten nur darüber einig, dass es früher zu Ende geht, ändert das nichts am Grund der Beendigung. Wer einer kürzeren Frist zustimmt, will damit noch nicht auch den Rechtsgrund ändern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien sind sich in diesem Fall zwar über den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig; es spricht aber nichts dafür, daß derjenige, der sich mit einer Reduzierung der Zeitspanne zwischen dem Zugehen der Kündigung und dem durch sie herbeizuführenden Ende des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, damit zugleich auch einer Änderung des Rechtsgrundes für die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zustimmen will.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob es sich bei der nach dem Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Kläger einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelte, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.OGH 9 ObA 85/18t, 27.09.2018
- Hier: Händler‑ und Werkstattvertrag.OGH 3 Ob 33/13v, 19.06.2013
- Kündigungszeiten können von den Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Kündigung selbst hätte.OGH 3 Ob 33/13v, 19.06.2013
- Ob eine zunächst einseitig erklärte Kündigung durch eine gemeinsame Abänderung des Kündigungstermins in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt wurde, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.OGH 9 ObA 98/12w, 24.09.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028544 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 9 ObA 18/20t, 29.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 85/18t, 27.09.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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