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Wird eine Kündigung einvernehmlich, wenn wir das Ende vorziehen?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Nein, im Zweifel nicht. Sind sich beide Seiten nur darüber einig, dass es früher zu Ende geht, ändert das nichts am Grund der Beendigung. Wer einer kürzeren Frist zustimmt, will damit noch nicht auch den Rechtsgrund ändern.

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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien sind sich in diesem Fall zwar über den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig; es spricht aber nichts dafür, daß derjenige, der sich mit einer Reduzierung der Zeitspanne zwischen dem Zugehen der Kündigung und dem durch sie herbeizuführenden Ende des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, damit zugleich auch einer Änderung des Rechtsgrundes für die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zustimmen will.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028544 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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