Was gilt, wenn ich nach meiner Kündigung länger bleibe?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Vereinbaren Sie nach Ihrer eigenen Kündigung mit dem Arbeitgeber, dass Sie so lange bleiben, bis ein Nachfolger gefunden ist, verliert die Kündigung ihre Wirkung. Halten sich beide daran, endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder einvernehmlich.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.09.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Durch eine nach Kündigung durch den Angestellten mit dem Dienstgeber getroffenen Vereinbarung, daß der Angestellte noch so lange bleibe, bis für ihn ein Nachfolger gefunden ist, werden die Rechtsfolgen der Kündigung aufgehoben. Das Dienstverhältnis endet - bei Einhaltung dieser Vereinbarung - durch Zeitablauf bzw einvernehmliche Auflösung (Arb 8150; Arb 9282).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob es sich bei der nach dem Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Kläger einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelte, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.OGH 9 ObA 85/18t, 27.09.2018
- Ob eine zunächst einseitig erklärte Kündigung durch eine gemeinsame Abänderung des Kündigungstermins in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt wurde, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.OGH 9 ObA 98/12w, 24.09.2012
- Hier konnte dahingestellt bleiben, ob bei einer im Interesse des Arbeitgebers vorgenommenen Verschiebung des Endtermines um bloß einen Monat schon von einer einvernehmlichen Auflösung ausgegangen werden könnte (Beklagter unterschrieb nach Kündigung durch den Kläger „Vereinbarung" über eine einvernehmliche Auflösung).OGH 8 ObA 105/06h, 27.06.2007
- Aus einer geringfügigen, vierzehntägigen im Interesse und auf Ersuchen des Arbeitnehmers aus Kulanz des Dienstgebers erfolgten Korrektur des Endtermines des Arbeitsverhältnisses nach einer ausgesprochenen Entlassung ist eine Änderung der Auflösungsart nicht abzuleiten.OGH 9 ObA 2186/96b, 16.10.1996
- Wird das durch die Kündigung des Arbeitnehmers herbeigeführte Ende des Dienstverhältnisses lediglich um eine Woche verschoben, um den Nachfolger einzuschulen und wurde dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer "freiwilligen Abfertigung" nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen damit Rechnung getragen, daß ihm neben der Entlohnung für die acht Tage weiterer Tätigkeit eine zusätzliche Zahlung in Höhe eines Monatsgehaltes zugesagt wurde, so wurde dadurch im gegenständlichen Fall keine Änderung der Auflösungsart herbeigeführt.OGH 8 ObA 310/95, 30.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 85/18t, 27.09.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Weiterarbeit nach der Kündigung
Arbeitsrecht · Auflösungsersuchen als Kündigung des Dienstnehmers
Arbeitsrecht · Unzulässige Versetzung und Austritt
Arbeitsrecht · Weiterarbeit nach Ende der Befristung
Arbeitsrecht · Kündigung zum falschen Termin