OGH 9 ObA 99/18a
Worum es ging: Woran wird gemessen, ob ich noch vertrauenswürdig bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
An einem objektiven Maßstab: an den Begleitumständen des Falles und an den üblichen Anschauungen der beteiligten Kreise. Das persönliche Empfinden Ihres Arbeitgebers entscheidet nicht. Verhalten außerhalb der Arbeit zählt nur, wenn es das geschäftliche Vertrauen nachteilig beeinflussen kann.
Es kommt darauf an, ob Ihr Arbeitgeber bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung befürchten durfte, dass seine Belange gefährdet sind. Sein persönliches Empfinden entscheidet nicht. Ihr Gesamtverhalten wird nach einem sachlichen Maßstab und nach dem üblichen Verständnis beurteilt.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Ja, das kann ein Kündigungsgrund sein. Verstößt ein Lehrer gegen eine Weisung, die seinen Unterricht betrifft, und erklärt er, sich auch künftig nicht daran zu halten, liegt eine grobe Verletzung der Dienstpflichten vor. Das rechtfertigt die Kündigung des Dienstverhältnisses.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 29.06.2017, 15 Ra 42/17i-58
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.323 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2018
Geschäftszahl
9ObA99/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Karl Schmid in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** W*****, vertreten durch Heinzle | Nagel Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 34.305,61 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2017, GZ 15 Ra 42/17i-58, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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