Zum Inhalt springen

Darf man mir kündigen, wenn ich eine Weisung ablehne?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Lehrer, Arbeitgeber, Vertragsbedienstete
Ja, das kann ein Kündigungsgrund sein. Verstößt ein Lehrer gegen eine Weisung, die seinen Unterricht betrifft, und erklärt er, sich auch künftig nicht daran zu halten, liegt eine grobe Verletzung der Dienstpflichten vor. Das rechtfertigt die Kündigung des Dienstverhältnisses.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 27.09.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen und erklärt, sich an diese nicht mehr zu halten, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG zu bejahen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128992 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Grenzen des Weisungsrechts

Nur solche, die sich im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags halten und die Arbeitspflicht oder Ihr Verhalten im Betrieb näher bestimmen. Widerspricht die Anordnung dem Gesetz, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Vertrag oder den guten Sitten, kann ihre Nichtbefolgung keine Entlassung rechtfertigen. Ihre Freizeit unterliegt dem Weisungsrecht grundsätzlich nicht.

günstig für Arbeitnehmer Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Kündigung wegen Verhaltens im Dienst
Arbeitsrecht · Beharrliche Weigerung als Entlassungsgrund
Arbeitsrecht · Kündigung von Vertragsbediensteten ohne Verschulden
Arbeitsrecht · Weisung zu anderer Tätigkeit