OGH 10 Ob 71/18s
Worum es ging: Kann ich die Rückzahlungsraten für Unterhaltsvorschüsse beim Höchstgericht bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nein. Wenn Vorschüsse zu Unrecht ausgezahlt wurden, legt das Gericht die Raten fest und berücksichtigt dabei die Bedürfnisse des Kindes. Dabei hat es einen Spielraum, und solange es die Rechtslage nicht grundlegend verkennt, prüft der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung nicht nach.
Wurden Vorschusszahlungen vorläufig zurückgehalten, sollen zu Unrecht ausgezahlte Beträge nach Möglichkeit aus diesen zurückgehaltenen Summen abgedeckt werden. Das Gesetz selbst nimmt auf diese Möglichkeit nicht ausdrücklich Bedacht.
Ja, aber nur so weit, dass dem Kind genug zum Leben bleibt. Maßgeblich ist allein der Bedarf des Kindes; ob das Geld gutgläubig empfangen oder schon verbraucht wurde, spielt keine Rolle. Unterschreitet der gekürzte Vorschuss den Regelbedarf wesentlich, ist ein Einbehalt in aller Regel unzulässig.
Wenn Gerichte zweiter Instanz eine Frage unterschiedlich beantworten, kann das eine erhebliche Rechtsfrage sein und den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnen. Lassen die Leitlinien des Obersten Gerichtshofs aber einen Spielraum, sind unterschiedliche Ergebnisse möglich, ohne dass eine der Entscheidungen falsch sein muss.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 22.12.2017, 27 Pu 97/12w-63
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.05.2018, 42 R 69/18k-72
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.972 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Geschäftszahl
10Ob71/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, geboren * 2011, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 1 und 4–9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2018, GZ 42 R 69/18k-72, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 22. Dezember 2017, GZ 27 Pu 97/12w-63, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).