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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 71/18s

Worum es ging: Kann ich die Rückzahlungsraten für Unterhaltsvorschüsse beim Höchstgericht bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nein. Wenn Vorschüsse zu Unrecht ausgezahlt wurden, legt das Gericht die Raten fest und berücksichtigt dabei die Bedürfnisse des Kindes. Dabei hat es einen Spielraum, und solange es die Rechtslage nicht grundlegend verkennt, prüft der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung nicht nach.

Wurden Vorschusszahlungen vorläufig zurückgehalten, sollen zu Unrecht ausgezahlte Beträge nach Möglichkeit aus diesen zurückgehaltenen Summen abgedeckt werden. Das Gesetz selbst nimmt auf diese Möglichkeit nicht ausdrücklich Bedacht.

Ja, aber nur so weit, dass dem Kind genug zum Leben bleibt. Maßgeblich ist allein der Bedarf des Kindes; ob das Geld gutgläubig empfangen oder schon verbraucht wurde, spielt keine Rolle. Unterschreitet der gekürzte Vorschuss den Regelbedarf wesentlich, ist ein Einbehalt in aller Regel unzulässig.

Wenn Gerichte zweiter Instanz eine Frage unterschiedlich beantworten, kann das eine erhebliche Rechtsfrage sein und den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnen. Lassen die Leitlinien des Obersten Gerichtshofs aber einen Spielraum, sind unterschiedliche Ergebnisse möglich, ohne dass eine der Entscheidungen falsch sein muss.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.972 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Geschäftszahl

10Ob71/18s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, geboren * 2011, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 1 und 4–9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2018, GZ 42 R 69/18k-72, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 22. Dezember 2017, GZ 27 Pu 97/12w-63, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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