Kann ich die Rückzahlungsraten für Unterhaltsvorschüsse beim Höchstgericht bekämpfen?
betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte
In der Regel nein. Wenn Vorschüsse zu Unrecht ausgezahlt wurden, legt das Gericht die Raten fest und berücksichtigt dabei die Bedürfnisse des Kindes. Dabei hat es einen Spielraum, und solange es die Rechtslage nicht grundlegend verkennt, prüft der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung nicht nach.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes bei Festlegung der Höhe der Raten, mit denen die zu Unrecht empfangenen Unterhaltsvorschüsse einbehalten werden sollen, bietet dem Rechtsanwender einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange bei Vornahme dieser Beurteilung keine Verkennung der Rechtslage in wesentlichen Bereichen gegeben ist, liegt keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugängliche erhebliche Rechtsfrage vor.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 71/18s, 23.10.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b; AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d3; AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d3; UVG §19 Abs1
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