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Darf man dem Kind Vorschüsse kürzen, um Überzahlungen hereinzubringen?

günstig für Kind betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Lehrlinge, Unterhaltspflichtige
Ja, aber nur so weit, dass dem Kind genug zum Leben bleibt. Maßgeblich ist allein der Bedarf des Kindes; ob das Geld gutgläubig empfangen oder schon verbraucht wurde, spielt keine Rolle. Unterschreitet der gekürzte Vorschuss den Regelbedarf wesentlich, ist ein Einbehalt in aller Regel unzulässig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.10.2018 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Das Gesetz sieht als einzigen Bemessungsfaktor für die Einbehaltungsentscheidung die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes vor; weder der Tatsache des Verbrauches der Übergenüsse für den Unterhalt des Kindes, noch der Frage der Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit beim Empfang oder Verbrauch der Übergenüsse kommen für diese Entscheidung Bedeutung zu. Ist bei der der Vorschußgewährung zugrundeliegenden Unterhaltsbemessung - wie regelmäßig bei Lehrlingen - bei weiterreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der Bedarf des Unterhaltsberechtigten maßgeblich, so kann die Einbehaltungsvorschrift des § 19 Abs 1 UVG nur dahin verstanden werden, daß ihm in Höhe des Unterhaltsbedarfes des Kindes gewährten Unterhaltsvorschuß zumindest vorübergehend solche Beträge einbehalten werden können, nach deren Abrechnung dem Kind in Form des verminderten Unterhaltsvorschusses und seines anrechenbaren Eigeneinkommens noch ein für seine ungefährdete Versorgung ausreichender Betrag verbleibt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

UVG §19 Abs1

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