OGH 8 ObA 60/17g
Worum es ging: Muss ich neue Aufgaben übernehmen, wenn der Betrieb umgestellt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, in der Regel. Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zur Umorganisation gezwungen und kann ihm der bisherige Zustand nicht zugemutet werden, müssen Sie auch andere, gleichwertige Arbeiten leisten. Der bloße Hinweis, das bisher nicht gemacht zu haben, genügt zur Ablehnung fast nie.
Ja. Weist das Aufnahme- oder Verleihungsschreiben darauf hin, dass die Dienstordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, und nehmen Sie das widerspruchslos zur Kenntnis, wird diese Ordnung Inhalt Ihres Arbeitsvertrags. Damit gelten auch spätere Fassungen für Sie.
Ja, aber nur aus wichtigen Gründen. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine allgemeine Regelung über den Urlaub getroffen, kann jede Seite davon einseitig zurücktreten, wenn sich die Verhältnisse so geändert haben, dass ihr das Festhalten nicht mehr zumutbar ist.
Ja, in Grenzen. Wenn Ihr Vertrag auf eine Dienstordnung in der jeweils geltenden Fassung verweist, haben Sie dem Dienstgeber damit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Er darf die Bestimmungen nach billigem Ermessen und nach Treu und Glauben einseitig ändern, und zwar auch zu Ihrem Nachteil, soweit das zumutbar bleibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.10.2017, 11 Ra 53/17v-47
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Geschäftszahl
8ObA60/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer)24. Oktober 2018in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. K***** B*****, 2. G***** O*****, 3. N***** L*****, alle vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei ÖBB-***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2017, GZ 11 Ra 53/17v-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juni 2017, GZ 16 Cga 174/13f-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.875,11 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 645,85 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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