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Muss ich neue Aufgaben übernehmen, wenn der Betrieb umgestellt wird?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja, in der Regel. Ist der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zur Umorganisation gezwungen und kann ihm der bisherige Zustand nicht zugemutet werden, müssen Sie auch andere, gleichwertige Arbeiten leisten. Der bloße Hinweis, das bisher nicht gemacht zu haben, genügt zur Ablehnung fast nie.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Wenn der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebes genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu halten, muß der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrages auch andere, gleichwertige Dienste leisten. Der Zuweisung neuer Aufgaben kann sich der Arbeitnehmer daher kaum jemals mit dem bloßen Hinweis entziehen, er habe solche bisher nicht verrichten müssen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Versetzung von Vertragsbediensteten

Die Regel über die Versetzung von Vertragsbediensteten betrifft nur den Wechsel an einen anderen Dienstort. Eine Änderung Ihrer Tätigkeit ist dort nicht geregelt. Ohne Ihre Zustimmung darf man Ihnen daher nur jene Aufgaben zuweisen, die Ihr Dienstvertrag abdeckt.

günstig für Arbeitnehmer Wiedereinstellungszusage bei Betriebsübergang

Der neue Inhaber haftet gemeinsam mit dem früheren für alle Verpflichtungen aus Ihrem Arbeitsverhältnis, die vor der Übergabe entstanden sind. Das gilt nicht nur für Geld, sondern auch für eine Zusage, Sie nach einer Saisonunterbrechung wieder einzustellen. Ihre Zeiten beim alten und beim neuen Inhaber zählen als eine Einheit.

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