Kann eine feste Urlaubsvereinbarung später einseitig aufgelöst werden?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte
Ja, aber nur aus wichtigen Gründen. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine allgemeine Regelung über den Urlaub getroffen, kann jede Seite davon einseitig zurücktreten, wenn sich die Verhältnisse so geändert haben, dass ihr das Festhalten nicht mehr zumutbar ist.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Haben die Parteien des Arbeitsvertrages eine generelle Urlaubsregelung getroffen, haben sie wegen des Charakters dieser Abreden als Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit, davon aus wichtigen Gründen, die ihnen die weitere Einhaltung wegen geänderter Verhältnisse unzumutbar machen, einseitig zurückzutreten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn ein Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebs genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu erhalten, muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrags allenfalls auch andere, gleichwertige Dienste leisten oder im Bereich des Verkehrsüblichen maßvoll geänderte Bedingungen hinnehmen.OGH 8 ObA 25/15g, 26.02.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077414 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 60/17g, 24.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 25/15g, 26.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrlG §4 Abs1
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Widerruf eines vereinbarten Urlaubs
Arbeitsrecht · Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung
Arbeitsrecht · Rechtsnatur der Urlaubsvereinbarung
Arbeitsrecht · Vereinbarung des Urlaubszeitpunkts
Arbeitsrecht · Zustandekommen der Urlaubsvereinbarung