Gelten Dienstvorschriften, die im Aufnahmeschreiben nur erwähnt sind?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB).OGH 8 ObA 25/15g, 26.02.2016
- Hier: Regelung der „Mittagspause" mittels Dienstordnung.OGH 9 ObA 121/08x, 30.09.2009
- Bei Vertragsabschluss wird regelmäßig festgehalten, dass für die Bediensteten die Vertragsschablonen „in der jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung kommen („Jeweils-Klausel"). Dieser Hinweis wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags.OGH 8 ObA 32/07z, 16.01.2008
- Die DO wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags.OGH 8 ObA 119/03p, 18.12.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052618 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 8 ObA 60/17g, 24.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 73/15y, 25.05.2016, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 25/15g, 26.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
BBO allg; BB - PO allg; DisziplinarO ÖBB 1979 allg; DO ÖBB allg
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Selbstverwaltungskörper wie Kammern dürfen die Arbeitsverhältnisse mit ihren Beschäftigten nicht einseitig durch eigene Vorschriften oder Bescheide regeln. Dienst- und Bezugsordnungen sind daher bloße Vertragsmuster. Sie gelten für Sie nur, soweit sie durch Ihren Dienstvertrag übernommen wurden.
Als Betriebsvereinbarung wirkt sie nicht, ihr Inhalt kann aber Teil Ihres Arbeitsvertrags werden. Wurde er Ihnen bekanntgegeben und haben Sie ihn stillschweigend hingenommen, oder wurde er tatsächlich gelebt, ergänzt er den Einzelvertrag. So können etwa zugesagte Prämien oder Betriebspensionen weiter gelten.