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Gelten Dienstvorschriften, die im Aufnahmeschreiben nur erwähnt sind?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bedienstete
Ja. Weist das Aufnahme- oder Verleihungsschreiben darauf hin, dass die Dienstordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, und nehmen Sie das widerspruchslos zur Kenntnis, wird diese Ordnung Inhalt Ihres Arbeitsvertrags. Damit gelten auch spätere Fassungen für Sie.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (18 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1990)

Nach herrschender Auffassung bringt der jeweilige ÖBB - Bedienstete seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er den im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass "auf das Dienstverhältnis die DO... in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der ÖBB jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden", widerspruchslos zur Kenntnis nimmt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052618 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 18.

Genannte Normen

BBO allg; BB - PO allg; DisziplinarO ÖBB 1979 allg; DO ÖBB allg

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Geltung von Dienstordnungen der Kammern

Selbstverwaltungskörper wie Kammern dürfen die Arbeitsverhältnisse mit ihren Beschäftigten nicht einseitig durch eigene Vorschriften oder Bescheide regeln. Dienst- und Bezugsordnungen sind daher bloße Vertragsmuster. Sie gelten für Sie nur, soweit sie durch Ihren Dienstvertrag übernommen wurden.

günstig für Arbeitnehmer Unzulässige Betriebsvereinbarung

Als Betriebsvereinbarung wirkt sie nicht, ihr Inhalt kann aber Teil Ihres Arbeitsvertrags werden. Wurde er Ihnen bekanntgegeben und haben Sie ihn stillschweigend hingenommen, oder wurde er tatsächlich gelebt, ergänzt er den Einzelvertrag. So können etwa zugesagte Prämien oder Betriebspensionen weiter gelten.

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