Darf mein Arbeitgeber die Dienstordnung zu meinem Nachteil ändern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 24.10.2018 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine ausgewogene Regelung erfordert es nicht nur, Gleiches gleich zu behandeln, sondern auch Verschiedenes verschieden. Das Argument, dass die Neuregelung des Nachtzuschlags nun gleichermaßen für alle in den Nachtstunden eingesetzten Mitarbeiter gilt, berücksichtigt allerdings wiederum nicht, dass nur den Klägerin (bzw deren Dienstnehmergruppe) dafür ein Sonderopfer in Form des Wegfalls eines ihnen vorher vertraglich zustehenden Urlaubsanspruchs auferlegt wurde.OGH 8 ObA 60/17g, 24.10.2018
- Die Dienstnehmer haben mit dem in ihren Dienstverträgen enthaltenen Verweis auf die AVB in der jeweils gültigen Fassung dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt, das ihn nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen berechtigt, Vertragsbestimmungen einseitig abzuändern. In diesem Rahmen sind – in zumutbarem Ausmaß – auch Verschlechterungen der Stellung des Arbeitnehmers möglich.OGH 8 ObA 25/15g, 26.02.2016
- Hier: Regelung der „Mittagspause" mittels Dienstordnung.OGH 9 ObA 121/08x, 30.09.2009
- In der „Jeweils-Klausel" ist ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der vom Dienstgeber im Sinne von Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung kommt.OGH 9 ObA 181/07v, 03.03.2008
- Bei Vertragsabschluss wird regelmäßig festgehalten, dass für die Bediensteten die Vertragsschablonen „in der jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung kommen („Jeweils-Klausel"). Darin ist ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der vom Dienstgeber im Sinn von Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung für die Dienstnehmer kommt.OGH 8 ObA 32/07z, 16.01.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Generelle Einschränkung der Fahrbegünstigung - durch Zuzahlung des Bediensteten - ist kraft Gestaltungsvorbehalts des Dienstgebers zulässig.OGH 8 ObA 175/02x, 08.08.2002
- Diese "Jeweils"-Klausel ist als Änderungsvorbehalt zu Gunsten des Dienstgebers zu beurteilen.OGH 9 ObA 77/00i, 17.05.2000
- Hier: VBO.OGH 9 ObA 238/99m, 15.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112269 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 8 ObA 60/17g, 24.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 73/15y, 25.05.2016, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 25/15g, 26.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen allg; BB-PensionsO allg; DO ÖBB allg; VBO Innsbruck allg
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
War eine Betriebsvereinbarung unzulässig, wurde ihr Inhalt aber Teil Ihres Arbeitsvertrags, bleiben darin vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte des Arbeitgebers grundsätzlich bestehen. Er darf sie nur nach billigem Ermessen ausüben und muss die allgemeinen Schranken des Arbeitsvertrags beachten. Bei Vorbehalten, die konkrete Ansprüche betreffen, muss der Betriebsrat nicht mehr mitwirken.
Nein. Für Vertragsbedienstete steirischer Gemeinden sieht das Gesetz keine einseitige Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen vor. Ihr Dienstgeber kann solche Punkte also nicht ohne Ihre Zustimmung abändern.