OGH 5 Ob 190/18d
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 13.02.2018, 8 Pu 80/17h-104
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.05.2018, 44 R 149/18i-113
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.009 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Geschäftszahl
5Ob190/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S*****, vertreten durch Mag. Clemens Bärenthaler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Rech Kerschbaumer Rechtsanwälte in Wien, (Revisionsrekursinteresse 2.160 EUR), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2018, GZ 44 R 149/18i-113, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Februar 2018, GZ 8 Pu 80/17h-104, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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