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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 1 Ob 213/18g

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.

Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.

Nein. Eine vereinbarte Morgengabe, auch Brautgabe oder Mahr genannt, zählt weder zum ehelichen Gebrauchsvermögen noch zu den ehelichen Ersparnissen. Auch die vertragliche Zusage, sie zu zahlen, ist keine Vereinbarung über die Aufteilung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 33 AußStrG § 62

Entscheidungstext

27 Absätze, 8.777 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

1Ob213/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin M* M*, vertreten durch die Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft, Salzburg, gegen den Antragsgegner Dr. M* T*, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. September 2018, GZ 21 R 162/18x-105, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 9. April 2018, GZ 42 Fam 11/14f-101, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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