Wird mein eingebrachtes Geld bei der Scheidung berücksichtigt?
betrifft Ehegatten, Geschiedene
Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies ist auch bei einer nach § 97 Abs 2 EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung zu beachten.OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024
- Um zu ermitteln inwieweit die eingebrachte Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand "fortwirkt" ist der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis zu setzen und daraus die "Einbringungsquote" zu ermitteln.OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung mit Wertsteigerung, sowie einer Yacht unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation.OGH 1 Ob 113/23h, 23.10.2023
- Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind.OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021
- Das Substitutions‑ oder Surrogationsprinzip gilt aber nicht für Vermögensgüter, die an die Stelle eines Werts oder Vermögensgegenstands getreten sind, den ein Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt erhalten hat, getreten sind und dem anderen Ehepartner geschenkt wurden.OGH 1 Ob 208/19y, 26.03.2020
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden.OGH 1 Ob 97/19z, 25.06.2019
- Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht.OGH 1 Ob 49/19s, 30.04.2019
- Hier: Bodenwert der geschenkten und später veräußerten Liegenschaft ist in die aufzuteilende Liegenschaft investiert worden.OGH 1 Ob 137/17d, 30.08.2017
- Eine „wertverfolgende“ Berücksichtigung von eingebrachten Mitteln kommt nur dann in Frage, wenn die mit dem „freien Vermögen“ im Sinne des § 82 Z 1 EheG angeschafften Vermögenswerte noch abgrenzbar – zumindest als Surrogat – vorhanden sind und damit festgestellt werden kann, in welchem aktuellen Vermögenswert die seinerzeit eingesetzten Geldbeträge noch fortwirken.OGH 1 Ob 145/16d, 30.08.2016
- Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“).OGH 1 Ob 247/14a, 03.03.2015
- Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein den betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen.OGH 1 Ob 247/14a, 03.03.2015
- Hier: Grundstück in Fuerteventura wurde teilweise mit Geld des Vaters des Antragsgegners, teilweise mit vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit, die - soweit überhaupt - nur aus nicht der Aufteilung unterliegenden Geldmitteln zurückgezahlt wurden, erworben - Liegenschaft unterliegt nicht der Aufteilung.OGH 8 Ob 503/88, 06.04.1989
- Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen.OGH 4 Ob 533/87, 30.06.1987
- Das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, von der Aufteilung ausgenommen.OGH 6 Ob 560/84, 07.03.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057478 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 39.
- OGH 1 Ob 94/25t, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 1 Ob 9/24s, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 113/23h, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 85/22i, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 141/21y, 07.09.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 208/19y, 26.03.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 213/18g, 21.11.2018, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §82 Abs1 Z1
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