Zählt mein Beitrag von vor der Ehe beim Haus mit?
betrifft Ehegatten, Geschiedene
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einer solchen „mehrstufigen“ Wertverfolgung ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, mit welchem prozentuellen Anteil nicht der Aufteilung unterliegendes (eingebrachtes, geschenktes oder geerbtes) Vermögen im Verkehrswert des damit (zunächst) finanzierten Vermögensgegenstands bei dessen Veräußerung (also im Veräußerungserlös) – unter Berücksichtigung allfälliger wertsteigernder Investitionen der Ehegatten nach Erwerb dieses Vermögensgegenstands – fortwirkte. In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, welcher Teil dieses im Veräußerungserlös des ursprünglich angeschafften Vermögensgutes enthaltenen „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbanteils“ für die Anschaffung des weiteren (real aufzuteilenden) Vermögensgegenstands verwendet wurde und (anteilig; also mit der für diesen Vermögensgegenstand ermittelten Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote) in diesem fortwirkt.OGH 1 Ob 94/25t, 09.09.2025
- Eine wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, von Dritten geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat auch in dem Fall zu erfolgen, dass damit zunächst ein bestimmter Vermögensgegenstand finanziert und dessen Verkaufserlös in der Folge für den Erwerb eines anderen Vermögensgegenstands verwendet wurde.OGH 1 Ob 94/25t, 09.09.2025
- Die wertverfolgende Berücksichtigung eingebrachten, (von Dritten) geschenkten und von Todes wegen erworbenen Vermögens eines Ehegatten hat dergestalt zu erfolgen, dass zunächst der Wert dieses Vermögens zum (Verkehrs-)Wert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungs-, Schenkungs- bzw Erbquote“ ermittelt wird. Ein dieser Quote entsprechender Teil des späteren Wertes der Sache ist von diesem abzuziehen und dem einbringenden Gatten wertmäßig vorweg zuzuweisen. Der verbleibende Betrag ist als eheliche Errungenschaft auf die Ehegatten entsprechend dem Aufteilungsschlüssel aufzuteilen.OGH 1 Ob 94/25t, 09.09.2025
- Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen.OGH 1 Ob 94/25t, 09.09.2025
- Dieser Grundsatz ist auch bei einer nach § 97 Abs 2 EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung zu beachten.OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024
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- Beruhen der Erwerb eines Baugrundes und die anschließende Errichtung eines Hauses auf einem einheitlichen Entschluss der Ehegatten, ist es für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Finanzierungsmitteln ohne Bedeutung, inwieweit diese in den Grundstückskauf bzw den Hausbau geflossen sind.OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021
- Bei (etwa im Falle einer gemischter Schenkung) anteilig aus vorehelichen Mitteln erworbenen Vermögensgegenständen ist eine die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt widerspiegelnde Einbringungsquote zu ermitteln und auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung anzuwenden.OGH 1 Ob 97/19z, 25.06.2019
- Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen.OGH 1 Ob 49/19s, 30.04.2019
- Die Berücksichtigung des eingebrachten oder von einem Dritten geschenkten Vermögens im Sinne einer solchen „Vorwegzuweisung“ an den Einbringenden kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als dieses noch zumindest in der Form vorhanden ist, dass es in einem der Aufteilung unterliegenden Gegenstand klar abgrenzbar fortwirkt.OGH 1 Ob 49/19s, 30.04.2019
- Hier: Arbeitsleistungen von Verwandten bzw Leistungen von Freunden eines Ehegatten.OGH 1 Ob 43/19h, 30.04.2019
- Es würden dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat.OGH 1 Ob 10/18d, 30.01.2018
- Dies gilt auch dann, wenn eine eingebrachte Liegenschaft im Sinne der Judikatur zu RS0057681 wegen überwiegender Wertsteigerung während der Ehe auch als Ganzes real in die Aufteilung einzubeziehen ist.OGH 1 Ob 200/17v, 15.12.2017
- Hier: Hälfteanteil an der Liegenschaft mit Ehewohnung; Geldgeschenke.OGH 1 Ob 137/17d, 30.08.2017
- Unterliegt ein Vermögensgegenstand – hier die Liegenschaft mit der Ehewohnung – der Aufteilung, kann eine solche „Vorwegzuweisung“ auch unterbleiben, soweit die Beiträge beider Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegendem Vermögen gleich hoch sind, soferne es insgesamt zu einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 kommt; ein solches Vorgehen führt rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis.OGH 1 Ob 137/17d, 30.08.2017
- Eine eindeutig gewidmete (anteilige) Zuwendung ist wertmäßig im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG derart zu berücksichtigen, dass demjenigen Ehegatten, der damit bedacht war, der bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkende Beitrag aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen rechnerisch vorweg zuzuweisen ist (so schon 1 Ob 247/14a).OGH 1 Ob 137/17d, 30.08.2017
- Dabei kommt es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“).OGH 1 Ob 247/14a, 03.03.2015
- Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der ‑ in der Regel gleichteiligen ‑ Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen.OGH 1 Ob 247/14a, 03.03.2015
- Eine Einbeziehung in die Aufteilungsmasse setzt eine (zumindest schlüssige) Widmung zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens voraus.OGH 3 Ob 148/08y, 03.09.2008
- Vor Ermittlung der Ausgleichszahlung sind die nicht der Aufteilung unterliegenden Teilwerte von der Aufteilungsmasse abzuziehen.OGH 2 Ob 314/01t, 10.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057490 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 1 Ob 94/25t, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 69/25s, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 1 Ob 9/24s, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 113/23h, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 29/23f, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 141/21y, 07.09.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 6/21w, 23.03.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 23/20y, 03.04.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §82 Abs1 Z1; EheG §97 Abs2
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