OGH 9 ObA 107/18b
Worum es ging: Was umfasst die Fürsorgepflicht meines Arbeitgebers?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Kern der Fürsorgepflicht ist historisch der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Diese Pflicht wurde vor allem im Arbeitnehmerschutzrecht näher geregelt. Sie liegt auch der Pflicht zugrunde, das Entgelt bei Krankheit oder Unglück weiterzuzahlen und regelmäßig Erholungsurlaub zu gewähren.
Nur berechtigte Anordnungen. Ihr Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Ihre ideellen und materiellen Interessen gewahrt bleiben. Stoßen die Interessen aufeinander, ist abzuwägen, besonders vorsichtig bei Weisungen, die Ihre Persönlichkeit betreffen, etwa Ihr äußeres Erscheinungsbild.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ihre Persönlichkeitssphäre im Betrieb nicht durch unsachliche Belästigungen anderer Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Das gilt auch für Mobbing wegen der sexuellen Orientierung.
Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 29.08.2018, 7 Ra 11/18v-47
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.764 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2018
Geschäftszahl
9ObA107/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. ***** P*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 28.013,36 EUR brutto sA, 19.571,82 EUR netto sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2018, GZ 7 Ra 11/18v-47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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