Muss ich jede Anordnung meines Arbeitgebers befolgen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.09.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Individuelle Weisungen des Arbeitgebers, die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers berühren, wie jene, die das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers betreffen, sind besonders heikel; hier ist bei der Interessenabwägung besondere Vorsicht geboten.OGH 9 ObA 82/15x, 24.09.2015
- Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich Abhilfe zu schaffen.OGH 9 ObA 230/02t, 04.12.2002
- Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden.OGH 9 ObA 106/02g, 08.05.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 8 ObA 59/20i, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/20v, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 107/18b, 28.11.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 39/18w, 28.08.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht seine eigenen schutzwürdigen Interessen zurückstellen. Wo Ihre Treuepflicht Rücksicht auf den Betrieb verlangt, muss er Ihnen die dadurch eingeschränkten Freiheiten nicht wahren. Sind beide Seiten betroffen, werden die Interessen gegeneinander abgewogen.
Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.