Zum Inhalt springen

Muss ich jede Anordnung meines Arbeitgebers befolgen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Nur berechtigte Anordnungen. Ihr Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Ihre ideellen und materiellen Interessen gewahrt bleiben. Stoßen die Interessen aufeinander, ist abzuwägen, besonders vorsichtig bei Weisungen, die Ihre Persönlichkeit betreffen, etwa Ihr äußeres Erscheinungsbild.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.09.2021 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Zwar gehört es zu den Pflichten eines Arbeitnehmers den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers nachzukommen doch ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet die Arbeitsbedingungen so zu gestalten dass die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. Im Kollisionsbereich dieser Interessen hat es daher bei Beurteilung der Frage ob Weisungen gerechtfertigt erfolgten zu einer Abwägung zu kommen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Fürsorgepflicht und Treuepflicht im Arbeitsverhältnis

Ja. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht seine eigenen schutzwürdigen Interessen zurückstellen. Wo Ihre Treuepflicht Rücksicht auf den Betrieb verlangt, muss er Ihnen die dadurch eingeschränkten Freiheiten nicht wahren. Sind beide Seiten betroffen, werden die Interessen gegeneinander abgewogen.

günstig für Arbeitgeber Betriebliche Interessen überwiegen

Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Grenzen des Weisungsrechts
Arbeitsrecht · Schutzpflicht des Arbeitgebers bei Mobbing
Arbeitsrecht · Fürsorgepflicht im Dienstverhältnis
Arbeitsrecht · Sachlicher Maßstab beim Vertrauensverlust