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Was umfasst die Fürsorgepflicht meines Arbeitgebers?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Der Kern der Fürsorgepflicht ist historisch der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Diese Pflicht wurde vor allem im Arbeitnehmerschutzrecht näher geregelt. Sie liegt auch der Pflicht zugrunde, das Entgelt bei Krankheit oder Unglück weiterzuzahlen und regelmäßig Erholungsurlaub zu gewähren.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Historischer Ausgangspunkt und Kernbereich der sogenannten "Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers war der Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, wie er seither vor allem in den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes BGBl 1972/234 und der dazu erlassenen Verordnung konkretisiert worden ist, aber etwa auch der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Unglücksfall oder zur regelmäßigen Gewährung eines Erholungsurlaubes zugrunde liegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Beweislast bei verletzter Fürsorgepflicht

Der Dienstnehmer. Wenn Sie geltend machen, dass Ihr Dienstgeber seine Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit verletzt hat, müssen Sie das beweisen. Die Regel über den Aufwandersatz beim Auftrag lässt sich auf Dienstverträge, mit denen keine Geschäftsbesorgung verbunden ist, nicht sinngemäß anwenden.

günstig für Arbeitgeber Fürsorgepflicht und Entgeltirrtum

Nein. Seine Fürsorgepflicht verpflichtet ihn nicht, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass eine Entgeltzahlung möglicherweise unrichtig ist; meist weiß er davon selbst nichts. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht setzt einen besonderen zusätzlichen Umstand voraus.

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