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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 117/18y

Worum es ging: Ab wann muss der Schädiger meinen Schaden zahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.

Ja. Entscheidend ist nur, dass beide Forderungen denselben Gegenstand haben, nicht aus welchem Grund sie entstanden sind. Sind beide auf Geld gerichtet, sind sie gleichartig, gleichgültig ob es um Unterhalt, Schadenersatz oder Aufwendungen geht.

Ja. Zwischen Ihren Entgeltansprüchen und einer Schadenersatzforderung des Arbeitgebers besteht kein rechtlicher Zusammenhang, auch wenn der Schaden bei der Arbeit entstanden ist. Das Gericht kann Ihnen das Entgelt daher mit einem Teilurteil zusprechen und über die Gegenforderung später entscheiden. Das gilt auch bei behauptetem Vorsatz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1438 ZPO § 391 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.038 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Geschäftszahl

9ObA117/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** H*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei H***** R*****, vertreten durch Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 7.681,58 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 9 Ra 12/18b-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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