OGH 9 ObA 125/18z
Worum es ging: Zählt die Kündigungsfrist bei der Abfertigung mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer ungerechtfertigt entlassen wurde oder wegen eines Verschuldens des Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten ist, soll finanziell so stehen wie bei einer ordentlichen Beendigung. Deshalb wird die Zeit bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß geendet hätte, zur Dienstzeit dazugerechnet. Die Abfertigung wird nach dieser längeren Dienstzeit bemessen.
Die Kündigungsentschädigung deckt die Zeit vom Ende bis zu dem Tag ab, an dem das Arbeitsverhältnis ordentlich geendet hätte. Die Urlaubsentschädigung dagegen ist die Erfüllung eines Urlaubs, den Sie in der Vergangenheit nicht verbraucht haben. Beide Ansprüche haben verschiedene Grundlagen und bestehen nebeneinander.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.09.2018, 12 Ra 42/18k-23
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.955 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2018
Geschäftszahl
9ObA125/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** R*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Worthing-Smith Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wels, wegen 6.148,24 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2018, GZ 12 Ra 42/18k-23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. April 2018, GZ 7 Cga 35/17b-19, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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