OGH 7 Ob 183/18i
Worum es ging: Muss mich der Makler beraten und vor Nachteilen schützen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Aus dem Vertrauensverhältnis zum Makler ergeben sich für ihn Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten. Besonders streng sind diese, wenn Sie geschäftlich unerfahren sind oder wenn vereinbart wurde, dass er mehr tut als bloß zu vermitteln. Auch gegenüber der anderen Vertragsseite muss er fair bleiben.
Ein Immobilienmakler wird als Fachmann beurteilt und haftet nach diesem Maßstab. Er muss Ihnen alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt geben. Dazu gehört auch der Hinweis, ob sich das Objekt für die von Ihnen angestrebte gewerbliche Nutzung eignet.
Ein Versicherungsmakler ist Fachmann und muss Ihnen mit seinem Wissen und seiner Erfahrung den bestmöglichen Versicherungsschutz verschaffen. Dieser Schutz muss zu Ihren Bedürfnissen und Notwendigkeiten passen. Er hat außerdem darauf zu achten, dass die Deckung im Einzelfall möglichst günstig ist.
Ja. Es ist eine besondere Pflicht des Maklers aus dem Vertrag mit Ihnen, Ihnen darzulegen, welchen Versicherungsschutz er für Sie anstrebt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 04.07.2018, 133 R 42/18a-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.011 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Geschäftszahl
7Ob183/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** R***** und 2. A***** R*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Siegfried Berger und Mag. Harald Brandstätter, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 818.564,03 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 2018, GZ 133 R 42/18a-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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