OGH 8 Ob 157/18y
Worum es ging: Wer entscheidet, ob unsere Ehe zerrüttet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.
Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.
In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.
Das Gericht stellt als außenstehender Dritter eine Prognose an, ob Sie trotz der Krise wieder zu einer Form des Zusammenlebens finden könnten. Besonders sorgfältig prüft es, wenn Sie während des Verfahrens nicht getrennt leben und keine weiteren Verfehlungen festgestellt sind. Scheitert nur die Erwartung einer Ehe ganz ohne Streit, ist sie noch nicht unheilbar zerrüttet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.09.2018, 15 R 253/18h-30
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.867 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Geschäftszahl
8Ob157/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei C* J* B*, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, gegen die beklagte und widerklagende Partei S* B*, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. September 2018, GZ 15 R 253/18h-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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