Woran erkennt das Gericht, dass eine Ehe endgültig gescheitert ist?
günstig für Beklagterbetrifft Ehegatte, Kläger, Beklagter
Das Gericht stellt als außenstehender Dritter eine Prognose an, ob Sie trotz der Krise wieder zu einer Form des Zusammenlebens finden könnten. Besonders sorgfältig prüft es, wenn Sie während des Verfahrens nicht getrennt leben und keine weiteren Verfehlungen festgestellt sind. Scheitert nur die Erwartung einer Ehe ganz ohne Streit, ist sie noch nicht unheilbar zerrüttet.
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.12.2018
(3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Bei der für die Beurteilung der Unheilbarkeit der Zerrüttung anzustellenden Prognose kommt es auf die vom Richter als außenstehenden Dritten zu erfolgende Überprüfung der Möglichkeiten an, ob ungeachtet der bestehenden Ehekrise in Zukunft angenommen werden kann, daß der Eheteil, der subjektiv die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe derzeit ablehnt, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen wird, ob es den Eheleuten somit möglich sein werde, eine entsprechende Form des Zusammenlebens erneut zu finden. Die Frage, ob eine Ehe bereits unheilbar zerrüttet ist, wird gerade dann besonders umsichtig zu prüfen sein, wenn während der Dauer des Scheidungsstreites die Eheleute räumlich nicht getrennt leben und in diesem Zeitraum vom Kläger Eheverfehlungen des beklagten Ehegatten nicht behauptet oder nicht festgestellt werden können. Erhofften sich etwa die Gatten eine mustergültige Ehe ohne Streit und Auseinandersetzung mit der völligen Befriedigung ihrer persönlichen Wünsche und scheitert diese Erwartung, so ist die Ehe dennoch nicht unheilbar zerrüttet, wenn angenommen werden kann, daß es ihnen gelingen werde, sich auf eine weniger idealistische gemeinsame Lebensform zu einigen und danach in Zukunft die Ehe zu gestalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Ehe objektiv als unheilbar zerrüttet anzusehen ist, handelt es sich um eine vom Gericht aus objektiver Sicht zu treffende Prognose darüber, ob die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft noch im Bereich des Möglichen liegt.OGH 8 Ob 88/17z, 24.08.2017
Bei der Abwägung, ob eine Ehe nach langer Trennung geschieden wird, spielt das Verschulden der klagenden Person am Scheitern der Ehe in der Regel keine Rolle. Die Abweisung der Scheidungsklage darf vor allem nicht als Strafe für den schuldigen Teil verstanden werden.
günstig für Kläger Teilurteil auf Scheidung aus Verschulden
Ja, unter einer Bedingung. Wird wegen schwerer Eheverfehlungen geschieden, gehört der Ausspruch über die Schuld zur Entscheidung. Steht aber fest, dass der beklagte Teil jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen hat, kann die Ehe mit Teilurteil aus seinem Verschulden geschieden und die Mitschuld später geklärt werden.