Darf das Gericht die Aufteilung nach der Scheidung in Teilen regeln?
betrifft geschiedene Ehegatten
Teilregelungen sind bei der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass für die Endentscheidung über das restliche Vermögen Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. Ebenso wenig darf der Ausgleich dadurch entgegen dem Gesetz auf Geldzahlungen beschränkt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden.OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025
- Der Punkt über die Zuweisung einer Ehewohnung kann in Teilrechtskraft erwachsen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich derjenige dem die Ausgleichszahlung auferlegt wurde, diese ohne Abänderung dieses Punkts nicht leisten kann oder dadurch die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen wird.OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- Hier: Teilregelung zur Ehewohnung.OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023
- Hier: Zu einem Berichtigungsantrag.OGH 1 Ob 188/16b, 29.05.2018
- Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN).OGH 1 Ob 188/16b, 29.05.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008537 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 10.
- OGH 1 Ob 131/24g, 25.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 1 Ob 169/23v, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 83/20t, 23.09.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 154/18f, 20.12.2018, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 64/18w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
AußStrG §229; EheG §85; EheG §94
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