OGH 9 ObA 4/19g
Worum es ging: Kann ich mein eigenes Zugeständnis später widerrufen und neu klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein abgeschlossenes Verfahren kann nur wieder aufgenommen werden, um eine falsche Tatsachengrundlage zu beseitigen. Eigene Fehler bei der Prozessführung lassen sich damit nicht nachträglich reparieren. Müssten Sie dafür ein früher selbst abgegebenes Zugeständnis widerrufen, ist die Klage unzulässig.
Neue Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, die Beweiswürdigung des Gerichts wesentlich zu ändern.
Zuerst wird nur grob geprüft, ob Ihr neues Beweismittel überhaupt zu einer anderen Entscheidung führen könnte; sein Gewicht wird erst später beurteilt. Dabei kommt es darauf an, ob das Übergehen des Beweises im früheren Verfahren die Beweiswürdigung beeinflusst hätte. Wie beweiskräftig das neue Beweismittel wirklich ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen.
Nur solche, deren Vorbringen im früheren Verfahren zu einer für Sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Entscheidend ist, ob das Übergehen dieser Tatsachen oder Beweismittel einen schweren Verstoß gegen die Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage bedeutet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.11.2018, 7 Ra 53/18t-17
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 530
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.666 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Geschäftszahl
9ObA4/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Angela Taschek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 Cga 91/16i des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Streitwert: 1.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2018, GZ 7 Ra 53/18t-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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