Kann ich mein eigenes Zugeständnis später widerrufen und neu klagen?
günstig für Prozessgegner betrifft Kläger, Beklagter
Ein abgeschlossenes Verfahren kann nur wieder aufgenommen werden, um eine falsche Tatsachengrundlage zu beseitigen. Eigene Fehler bei der Prozessführung lassen sich damit nicht nachträglich reparieren. Müssten Sie dafür ein früher selbst abgegebenes Zugeständnis widerrufen, ist die Klage unzulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine Wiederaufnahmsklage, die auf einen Wiederaufnahmsgrund gestützt wird, dessen Verwertung den vorherigen Widerruf eines vom Wiederaufnahmskläger selbst im Vorprozess abgelegten Tatsachengeständnisses voraussetzen würde, ist daher unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterlassung einer Forderungsanmeldung trotz zugegangener Verständigung.OGH 2 Ob 174/23m, 19.09.2023
- Hier: Unterlassung, vom Sachverständigen eine Aufklärung und Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen.OGH 9 Ob 3/20m, 22.01.2020
- Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, § 530 Abs 1 Z 5 ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen.OGH 6 Ob 70/15k, 27.04.2015
- Das Unterlassen eines sich nach dem Vorbringen im Vorprozess geradezu aufdrängenden Beweisanbots kann nicht durch eine Wiederaufnahmsklage korrigiert werden und ist der Partei als auch von Amts wegen wahrzunehmendes Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO anzulasten.OGH 8 Ob 23/04x, 26.08.2004
- Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (hier: mögliches Anerkenntnis hinsichtlich des Alleinverschuldens sowie behauptete Zustimmung des Beklagten zu einem Verschuldensausspruches im Sinne des § 61 Abs 3 EheG).OGH 4 Ob 554/80, 11.11.1980
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- Es soll erreicht werden, dass die gerichtliche Entscheidung nach Möglichkeit auf den tatsächlich gegebenen Verhältnissen beruht.OGH 4 Ob 654/75, 13.01.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039991 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 5 Ob 120/24v, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 27/20m, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 4/19g, 24.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 102/17s, 28.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 215/16b, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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