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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 138/18m

Worum es ging: Läuft die Frist, wenn der Beschluss falsch zugestellt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.

Nicht ohne weiteres. Zwar können Sie bei der Post verlangen, dass Ihnen einlangende Sendungen nachgeschickt werden. Daraus folgt aber weder eine Pflicht zu dieser Vorsorge noch, dass bei längerer Abwesenheit an der Abgabestelle wirksam zugestellt werden kann.

Nein. Eine Zustellung wirkt nur an einer Adresse, an der Sie sich regelmäßig aufhalten. Ein Büro oder eine Ordination, die Sie nur ein- bis zweimal im Monat aufsuchen, reicht dafür nicht. Auch wenn Sie dafür gesorgt haben, dass die Post dort gesammelt wird und Sie verständigt werden, ändert das nichts.

Ob eine Anschrift eine gültige Abgabestelle war, wird nachträglich und nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Maßgeblich ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung. Es kommt auch nicht darauf an, wie sich die Lage dem Zusteller darstellte oder was der Empfänger beabsichtigte.

Nicht ohne Weiteres. Auch ein Unternehmer muss nicht dafür sorgen, dass an seiner Adresse immer jemand Post übernehmen kann. Auf die Abwesenheit können Sie sich jedenfalls dann berufen, wenn Sie ohnehin rechtzeitig, also noch während der Abholfrist, von der Zustellung erfahren haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 248

Entscheidungstext

40 Absätze, 8.668 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Geschäftszahl

9ObA138/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* G*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei D* K*, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.779,47 EUR brutto sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 2018, GZ 8 Ra 94/18d-18, womit dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4. September 2018, GZ 22 Cga 43/18f-12, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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