Gilt ein Brief als zugestellt, wenn ich dort selten bin?
günstig für Empfänger betrifft Empfänger, Unternehmer, Beklagter, Selbstständige
Nein. Eine Zustellung wirkt nur an einer Adresse, an der Sie sich regelmäßig aufhalten. Ein Büro oder eine Ordination, die Sie nur ein- bis zweimal im Monat aufsuchen, reicht dafür nicht. Auch wenn Sie dafür gesorgt haben, dass die Post dort gesammelt wird und Sie verständigt werden, ändert das nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.01.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Abgabestelle, wenn zwar auf Webseite auf diese Adresse verwiesen wird, an dieser Adresse jedoch ein anderes Unternehmen ansässig ist, das Büros vermietet und die Versandvorbereitung und Postaufgabe für Dritte übernimmt und von einer Vertragspartnerin mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Warenrücksendungen, nicht aber zur Entgegennahme von Briefpost betraut wurde.OGH 4 Ob 217/23z, 19.12.2023
- Hier: Büroräume in der Steuerberatungskanzlei des Buchhalters. Dass der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird, ändert hieran nichts.OGH 8 Ob 139/22g, 21.11.2022
- Hält sich ein im Ausland wohnhafter und dort berufstätiger Arzt nur fallweise, nämlich ein- bis zweimal monatlich zu Untersuchungszwecken in einer inländischen (Gruppen-) Ordination auf, fehlt es an der für eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erforderlichen Voraussetzung einer dort regelmäßigen Anwesenheit zur Verrichtung von Arbeiten (Ablehnung von 6 Ob 99/07p).OGH 10 Ob 42/12t, 20.11.2012
- Die regelmäßige Benützung der Abgabestelle ist kein das Wesen der Abgabestelle bedingendes Merkmal, sondern eine Voraussetzung, die zusätzlich erfüllt sein muss, wenn es die §§ 16 bis 18 ZustG verlangen.OGH 6 Ob 99/07p, 25.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 138/18m, 24.01.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §16 Abs1; ZustG §17 Abs1; ZustG §2 Z4
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