War die Zustellung gültig, obwohl ich dort nicht wohnte?
günstig für Empfänger betrifft Empfänger, Parteien, Behörden, Zusteller
Ob eine Anschrift eine gültige Abgabestelle war, wird nachträglich und nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Maßgeblich ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung. Es kommt auch nicht darauf an, wie sich die Lage dem Zusteller darstellte oder was der Empfänger beabsichtigte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.01.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Frage, ob das Organverhalten (hier des Zustellers) nicht nur unrichtig, sondern auch unvertretbar war, ist hingegen ex ante betrachtet zu lösen (vgl 1 Ob 187/08v; 1 Ob 232/08m).OGH 1 Ob 3/17y, 27.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108133 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 9 ObA 138/18m, 24.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 3/17y, 27.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §4; ZustG §2 Z5 idF BGBl I 2004/10
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