OGH 8 ObA 61/18f
Worum es ging: Muss die Rufbereitschaft überhaupt bezahlt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die Bezahlung kann Ihnen nicht mit dem Hinweis verweigert werden, Sie würden dabei nicht arbeiten: Auch diese Zeit steht Ihnen nicht völlig frei zur Verfügung. Der Arbeitgeber nutzt damit wenigstens zum Teil Ihre Arbeitskraft, und das ist zu entlohnen.
Bei der Rufbereitschaft müssen Sie nicht an der Arbeitsstätte sein, sondern nur erreichbar. Das ist keine Arbeitsleistung selbst, sondern eine andere Leistung, die Sie nicht schon aufgrund Ihrer allgemeinen Treuepflicht schulden. Sie muss deshalb ausdrücklich vereinbart und abgegolten werden.
Ja. Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Leistung und gesondert abzugelten. Ist nichts vereinbart, steht Ihnen dafür ein ortsübliches oder angemessenes Entgelt zu. Es fällt in der Regel niedriger aus als die Bezahlung der Arbeit selbst.
Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.
Bei der Rufbereitschaft müssen Sie für Ihren Arbeitgeber lediglich erreichbar sein. Sie können Ihren Aufenthaltsort selbst wählen und über diese Zeit im Wesentlichen frei entscheiden. Bei der Arbeitsbereitschaft müssen Sie sich dagegen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort jederzeit zur Verfügung halten.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 22.02.2016, 42 Cga 82/16k-33
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2018, 10 Ra 53/18i-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1152 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
44 Absätze, 14.369 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Geschäftszahl
8ObA61/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Segmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.180,66 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 26.607 EUR brutto) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 10 Ra 53/18i-37, mit dem das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. Februar 2016, GZ 42 Cga 82/16k-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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