Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2019 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 1/19m

Worum es ging: Kann ich ein Recht eintragen, das erst später wirksam wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.

Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

77 Absätze, 9.556 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Geschäftszahl

5Ob1/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Malesich, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. S*, 2. J* und 3. V*, beide *, alle vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, wegen Grundbuchshandlungen in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. November 2018, AZ 3 R 166/18y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 15. Oktober 2018, TZ 4886/2018, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail