Muss ich dem Grundbuch die Zahlung des Kaufpreises nachweisen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug.OGH 5 Ob 124/25h, 23.09.2025
- Hier: Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit vom Eintritt des Vorsorgefalls abhängt und die damit aufschiebend bedingt ist.OGH 5 Ob 145/19p, 24.09.2019
- Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen.OGH 5 Ob 92/12h, 09.08.2012
- Behauptete faktische Schwierigkeiten bei der Erlangung eines inhaltlich und formell tauglichen Zahlungsnachweises erlauben kein Absehen von zwingenden Anforderungen des bücherlichen Rechtserwerbs.OGH 5 Ob 203/10d, 16.11.2010
- Fehlt eine als Quittung taugliche Urkunde, dann kommt auch keine Vormerkung des Rechts in Betracht.OGH 5 Ob 203/10d, 16.11.2010
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen.OGH 5 Ob 254/08a, 25.11.2008
- Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt.OGH 5 Ob 172/08t, 25.11.2008
- Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen.OGH 5 Ob 172/08t, 25.11.2008
- Selbst wenn nach der Vertragslage ein urkundlicher Nachweis für den Eintritt der Bedingung nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Treuhänder zu erbringen ist, ist das Grundbuchsgericht verpflichtet, die Verbücherung von einem urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung im Sinn des § 31 GBG abhängig zu machen. Den Parteien steht eben keine Disposition über die in den §§ 26 ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung zu, was sich selbstverständlich auch auf den Verzicht einer Beweisführung vor dem Grundbuchsgericht bezieht.OGH 5 Ob 185/08d, 21.10.2008
- Dasselbe gilt für die funktionell gleichwertige Bestätigung der Zahlung der Entschädigungssumme nach dem EisbEG.OGH 5 Ob 216/06k, 28.11.2006
- Konditionale Verknüpfung zwischen Verbücherungsanspruch und Kaufpreiszahlung in der Grundbuchsurkunde.OGH 5 Ob 218/03z, 11.11.2003
- Hier: Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe.OGH 5 Ob 7/80, 06.05.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060364 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 24.
- OGH 5 Ob 124/25h, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 157/23h, 05.10.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 91/21z, 10.06.2021
- OGH 5 Ob 61/20m, 27.05.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 145/19p, 24.09.2019
- OGH 5 Ob 1/19m, 20.02.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/17t, 27.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 114/16z, 25.10.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 250/15y, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich wird das Eigentum nur eingetragen, wenn nachgewiesen ist, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er sein Recht nicht ausgeübt hat. Ohne diesen Nachweis geht es nur, wenn der Berechtigte zustimmt oder wenn gar kein Fall vorliegt, in dem sein Recht greift. Der Nachweis muss mit einer eintragungsfähigen Urkunde geführt und sonst im Prozessweg beschafft werden.
Ja. Auch eine Urkunde, die nur als Aufsandungsurkunde bezeichnet ist, reicht für die Eintragung Ihres Eigentums. Voraussetzung ist, dass darin alle wesentlichen Punkte des Kaufvertrags festgehalten sind und beide Vertragspartner unterschrieben haben.