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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 12/19d

Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Verlangt das Gesetz für eine Vereinbarung die Schriftform, ist die ergänzende Auslegung der Urkunde durch den Zweck dieser Formvorschrift beschränkt. Was nicht in der Urkunde steht, kann daher nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52 ZPO § 502

Entscheidungstext

33 Absätze, 12.556 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Geschäftszahl

5Ob12/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG 01101 *, darunter 5. E*, 6. L*, 7. A*, 8. N*, ebenda, 10. S* GmbH, *, 11. Mag. A*, ebenda, 14. H*, 15. A*, 16. Dr. I*, 17. Dr. E*, ebenda, alle vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2018, GZ 39 R 205/18t-27, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 9. Mai 2018, GZ 5 Msch 14/17f-21, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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