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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2019 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 166/18z

Worum es ging: Bleibt mein Wohnrecht bestehen, wenn das Grundstück geteilt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Regel, wonach ein an das Grundstück gebundenes Recht bei der Teilung auf die nicht betroffenen Teile hin erlischt, gilt nicht für Rechte, die einer bestimmten Person zustehen. Solche Rechte erlöschen daher nicht von selbst. Ein Teilstück kann nur mit Ihrer Zustimmung lastenfrei abgeschrieben werden.

Sie müssen mit ausreichenden Urkunden nachweisen, dass sich die Dienstbarkeit nicht mehr auf das abzutrennende Stück erstreckt. Nur dann ist die lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig. Ist der damals erstellte Plan in der Urkundensammlung nicht mehr vorhanden, geht das zu Ihren Lasten.

Nein, solange die Grenzänderung innerhalb desselben Grundbuchskörpers bleibt. Sie müssen weder eine rechtliche Notwendigkeit nachweisen noch ein wirtschaftliches Interesse glaubhaft machen.

Das Grundbuchsgericht entscheidet allein darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen; das gilt auch für Straßen-, Weg-, Bahn- und Wasserbauanlagen. Alles Maßgebliche muss sich aus den vorgelegten Urkunden ergeben. Im Antrag müssen Sie außerdem selbst beschreiben, welche Eintragungen vorgenommen werden sollen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 847 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 74

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.296 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Geschäftszahl

5Ob166/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde R*****, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Ab- und Zuschreibung in EZ ***** KG *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juni 2018, AZ 53 R 58/18w, mit dem über Rekurs der Einschreiter 1. E***** R*****, 2. F***** R*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 19. März 2018, TZ 660/2018, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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