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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 847

§ 847. Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachteile gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Trifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Die Regel, wonach ein an das Grundstück gebundenes Recht bei der Teilung auf die nicht betroffenen Teile hin erlischt, gilt nicht für Rechte, die einer bestimmten Person zustehen. Solche Rechte erlöschen daher nicht von selbst. Ein Teilstück kann nur mit Ihrer Zustimmung lastenfrei abgeschrieben werden.

Ja. Eine im Grundbuch eingetragene Reallast trifft jeweils den Eigentümer des belasteten Grundstücks. Wird ein Teil abgeschrieben und die Belastung mitübertragen, sind auch die späteren Eigentümer dieses Teils verpflichtet. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Ausübung nur das abgetrennte Stück betroffen hätte, und auch dann nur bei Lasten zugunsten eines Grundstücks, nicht zugunsten einer Person.

Ja. Ein Wohnungsrecht belastet immer die ganze Liegenschaft. Wird sie geteilt, haften alle Teilstücke weiter für das Wohnungsrecht, auch solche, auf denen es tatsächlich gar nicht ausgeübt werden kann. Dass im Grundbuch bestimmte Räume genannt sind, schränkt diese Haftung nicht ein.

Nicht in jedem Fall. Wäre bei einer körperlichen Teilung anderen Miteigentümern gegen ihren Willen ein mit Ihren Schulden belastetes Grundstück zuzuteilen, können Sie auf dieser Teilung nicht bestehen. Das gilt vor allem, wenn nach Art und Höhe der Belastung mit einer Verwertung zu rechnen wäre und die Abwehr beschwerlich ist.

Sie müssen mit ausreichenden Urkunden nachweisen, dass sich die Dienstbarkeit nicht mehr auf das abzutrennende Stück erstreckt. Nur dann ist die lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig. Ist der damals erstellte Plan in der Urkundensammlung nicht mehr vorhanden, geht das zu Ihren Lasten.

Nein, sofern feststeht, dass sich sein Fahrrecht räumlich nicht auf das abzutrennende Stück erstreckt. Dann erfasst auch eine damit verbundene Pflicht zur Erhaltung des Weges dieses Stück nicht mehr, und es darf lastenfrei abgeschrieben werden.

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