Was muss ich dem Grundbuch nachweisen, um lastenfrei abzutrennen?
günstig für Dienstbarkeitsberechtigter betrifft Grundstückseigentümer, Wegeberechtigte, Käufer, Antragsteller
Sie müssen mit ausreichenden Urkunden nachweisen, dass sich die Dienstbarkeit nicht mehr auf das abzutrennende Stück erstreckt. Nur dann ist die lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig. Ist der damals erstellte Plan in der Urkundensammlung nicht mehr vorhanden, geht das zu Ihren Lasten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 05.12.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. Dass der zur Zeit der Dienstbarkeitsherstellung erstellte Plan nicht mehr in der Urkundensammlung vorhanden ist, geht zu Lasten des Antragstellers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn nicht offenkundig ist oder durch urkundlichen Nachweis dargetan wird, dass an den zu übertragenden Teilen des öffentlichen Wasserguts aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Fischereirechte mehr bestehen könnten, bedarf es der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung.OGH 5 Ob 77/09y, 28.04.2009
- Hier: Ein mit einer Dienstbarkeit über Trink- und Nutzwasserbezug belastetes Grundstück.OGH 7 Ob 270/05i, 05.07.2006
- Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist und außerdem noch durch Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Abs 1 GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht.OGH 5 Ob 69/03p, 29.04.2003
- Liegt die Voraussetzung des § 3 Abs 2 LiegTeilG nicht vor, was nach Maßgabe des verwiesenen § 12 Abs 2 GBG zu entscheiden ist, kann die lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Gutes oder im Rechtsweg erwirkt werden.OGH 5 Ob 69/03p, 29.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018222 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 13.
- OGH 5 Ob 205/23t, 05.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 191/21f, 09.06.2022
- OGH 5 Ob 113/21k, 15.07.2021
- OGH 5 Ob 166/18z, 20.02.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 38/18a, 13.03.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 482
- ABGB § 847
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
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