Wer prüft, ob mein Grundstück für die Straße umgeschrieben wird?
betrifft Grundeigentümer, Gemeinden, Straßenerhalter, Antragsteller
Das Grundbuchsgericht entscheidet allein darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen; das gilt auch für Straßen-, Weg-, Bahn- und Wasserbauanlagen. Alles Maßgebliche muss sich aus den vorgelegten Urkunden ergeben. Im Antrag müssen Sie außerdem selbst beschreiben, welche Eintragungen vorgenommen werden sollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 09.06.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen, Weganlagen, Eisenbahnanlagen und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff LiegTeilG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB‑Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.OGH 5 Ob 23/14i, 21.02.2014
- Urkunden müssen in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung erforderlich sind.OGH 5 Ob 115/10p, 21.10.2010
- Auch beim Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben.OGH 5 Ob 198/99z, 31.08.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 191/21f, 09.06.2022
- OGH 5 Ob 166/18z, 20.02.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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