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Wer prüft, ob mein Grundstück für die Straße umgeschrieben wird?

betrifft Grundeigentümer, Gemeinden, Straßenerhalter, Antragsteller
Das Grundbuchsgericht entscheidet allein darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen; das gilt auch für Straßen-, Weg-, Bahn- und Wasserbauanlagen. Alles Maßgebliche muss sich aus den vorgelegten Urkunden ergeben. Im Antrag müssen Sie außerdem selbst beschreiben, welche Eintragungen vorgenommen werden sollen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 09.06.2022 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen, Weganlagen, Eisenbahnanlagen und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff LiegTeilG).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

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