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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 6 Ob 224/18m

Worum es ging: Nützt es mir, wenn das Berufungsgericht seine Meinung später ändert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Das Berufungsgericht ist zwar an die Rechtsansicht gebunden, die es in seinem Aufhebungsbeschluss geäußert hat. Weicht es davon ab, bleibt das aber folgenlos, wenn der Oberste Gerichtshof die neue Ansicht für richtig hält.

Nicht zur Gänze. Auch volljährige Kinder können auf den gesetzlichen Unterhalt nicht schlechthin verzichten. Wirksam ist aber ein Verzicht auf Teile davon oder auf einzelne Leistungen, und erst recht auf bereits rückständigen Unterhalt.

Ob sich der Zeitpunkt, ab dem sich Ihr Kind selbst erhalten muss, wegen eines Studiums nach hinten verschiebt, richtet sich nicht nach seinem Alter, sondern nach der durchschnittlichen Dauer dieses Studiums. Um diese Zeitspanne verschiebt sich der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Auch in dieser Zeit besteht der Anspruch aber nur, wenn das Kind ernsthaft und zielstrebig studiert.

Erst ab dem nächsten Monatsersten. Tritt der Grund für die Herabsetzung mitten im Monat ein, bleibt die Unterhaltspflicht für diesen Monat noch in voller Höhe bestehen. Eine Aufteilung auf Bruchteile eines Monats ist nicht vorgesehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 ABGB § 94 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

33 Absätze, 15.019 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

6Ob224/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. P* C* S*, geboren am * 1989, 2. R* A* S*, geboren am * 1991, beide *, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Dr. Eric Heinke, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. P* S*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Oktober 2018, GZ 15 R 258/18v-147, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 9. Mai 2018, GZ 2 Fam 1/14z-141, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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