Wie lange muss ich für das Studium meines Kindes zahlen?
betrifft Studierende, unterhaltspflichtige Eltern
Ob sich der Zeitpunkt, ab dem sich Ihr Kind selbst erhalten muss, wegen eines Studiums nach hinten verschiebt, richtet sich nicht nach seinem Alter, sondern nach der durchschnittlichen Dauer dieses Studiums. Um diese Zeitspanne verschiebt sich der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Auch in dieser Zeit besteht der Anspruch aber nur, wenn das Kind ernsthaft und zielstrebig studiert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 09.04.2024 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bei der Lösung der Frage, ob der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben wird, kann nicht allein das Lebensalter herangezogen werden, sondern es kommt auf die durchschnittliche Studiendauer an. Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes solange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt. Auch während dieses Zeitraumes hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 betreibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen.OGH 3 Ob 181/19t, 26.02.2020
- Für die durchschnittliche Dauer ist das arithmetische Mittel und nicht der Medianwert relevant.OGH 3 Ob 181/19t, 26.02.2020
- Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass bei einem „vorweggenommenen“ Masterstudium eine Verlängerung der Dauer des Bachelorstudiums als berechtigt angesehen werden kann, die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit hier aber gar keinen Gebrauch gemacht.OGH 9 Ob 34/16i, 26.01.2017
- Das Bachelorstudium ist als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten, weshalb bei der Beurteilung, ab wann der Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht enthoben ist, auf die durchschnittliche Studiendauer des Bachelorstudiums abzustellen ist.OGH 9 Ob 34/16i, 26.01.2017
- Die Studiendauer für das Bachelorstudium und das Masterstudium sind getrennt zu beurteilen.OGH 9 Ob 34/16i, 26.01.2017
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- Der Anspruch auf Unterhalt erlischt nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.OGH 9 Ob 34/16i, 26.01.2017
- Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge.OGH 6 Ob 118/14t, 17.09.2014
- Ein Hochschulabschluss ist als „abgeschlossene Berufsausbildung“ anzusehen.OGH 2 Ob 126/10h, 17.02.2011
- Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird.OGH 1 Ob 239/09t, 29.01.2010
- Ob die erstmalige Aufnahme eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes hinausschiebt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 1 Ob 239/09t, 29.01.2010
- Maßgeblich ist die durchschnittliche Dauer des Studiums, nicht die kürzestmögliche Studiendauer.OGH 5 Ob 150/09h, 13.10.2009
- Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen.OGH 5 Ob 5/09k, 01.09.2009
- Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht.OGH 9 Ob 63/08t, 04.08.2009
- Die durchschnittliche Studiendauer dient als Richtschnur und nicht die in Studienplänen oder „Studienguides" angeführte (Mindest- ?)Semesteranzahl für einzelne Studienabschnitte.OGH 2 Ob 101/09f, 10.06.2009
- Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer.OGH 6 Ob 92/08k, 08.05.2008
- Hier: Unterhaltsanspruch bei Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer für vorangehende Studienabschnitte, nicht jedoch der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer bejaht.OGH 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
- Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung.OGH 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
- Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist.OGH 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
- Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.OGH 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
- Mangels zielstrebiger Betreibung eines Studiums tritt Selbsterhaltungsfähigkeit ein.OGH 6 Ob 122/06v, 29.06.2006
- Eine Überprüfung des angemessenen Studienfortganges ist daher auch während des Studiums vor Ablauf der Studienhöchstdauer unerlässlich.OGH 6 Ob 122/06v, 29.06.2006
- Diese Judikaturlinie, nach der die Studienzeit in den einzelnen Studienabschnitten als „Richtschnur" für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums bedeutsam ist, setzt implizit die Anstellung einer Prognose voraus, ob der Studienabschluss insgesamt innerhalb einer angemessenen Dauer möglich sein wird.OGH 6 Ob 122/06v, 29.06.2006
- In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß § 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt.OGH 3 Ob 16/03d, 21.08.2003
- Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist.OGH 1 Ob 268/02x, 26.11.2002
- Hier: Die schwere Erkrankung (MS) der jetzt 32-jährigen Studentin, die sie immer wieder monatelang an jeglicher Aktivität hindert, stellt einen solchen Grund dar.OGH 6 Ob 186/00x, 13.07.2000
- Es ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen; es können jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.OGH 6 Ob 186/00x, 13.07.2000
- Die Ausbildung an Schulen und Hochschulen ist meist kostenfrei, weshalb der wichtigste Bedarf bei der Berufsausbildung die Lebenshaltungskosten sind.OGH 3 Ob 270/98x, 24.02.1999
- Ein den Lebensverhältnissen der Eltern sowie den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus.OGH 3 Ob 270/98x, 24.02.1999
- Eine durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes idF BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen.OGH 2 Ob 123/98x, 25.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 146/23s, 09.04.2024
- OGH 5 Ob 25/19s, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 224/18m, 27.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 185/18v, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 1/17h, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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