OGH 9 ObA 16/19x
Worum es ging: Wann ist ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Das hängt von den Umständen ab. Beurteilt werden die Gefährlichkeit der Lage, der Wert der gefährdeten Sachen, Ihr Interesse an dem Vorgehen und Ihre persönlichen Fähigkeiten. Wer Fahrzeug und Schlüssel so zurücklässt, dass ein Zugriff leicht möglich ist, handelt in der Regel grob fahrlässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2018, 8 Ra 42/18g-45
Zitierte Paragrafen
IO § 66 IO § 67 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.492 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9ObA16/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****verein *****, vertreten durch Mag. Stefan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 139.355,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2018, GZ 8 Ra 42/18g-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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