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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 18/19h

Worum es ging: Wann ist eine Vertragsauslegung so falsch, dass sie aufgegriffen wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nein. Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die das Vermögen der Gesellschaft wirtschaftlich verringert. Darunter fallen Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, etwa ein zu niedriger Mietzins oder die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum. Ob sie in der Bilanz aufscheinen, spielt keine Rolle.

Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, dass verbotene Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ungültig sind. Aus dem Zweck des Verbots wird aber abgeleitet, dass solche Geschäfte nichtig sind. Sie entfalten also keine Wirkung.

Das Gericht greift die Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung nur dann von sich aus auf, wenn es Anzeichen dafür gibt. Solche Anzeichen liegen vor, wenn die Leistung an den Gesellschafter keine Gewinnausschüttung ist und ihr auch keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

Eine an sich verbotene Zuwendung an einen Gesellschafter kann gerechtfertigt sein, wenn besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft dafür sprechen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft dasselbe Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen hätte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.002 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Geschäftszahl

8ObA18/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Karl Melichar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei KR Ing. K***** P*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH,*****, vertreten durch Mag. Gerald Niesner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 56.051,76 EUR (Revisionsinteresse: 54.000 EUR) brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2019, GZ 7 Ra 47/18p-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §§ 2 ASGG, 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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