OGH 2 Ob 179/18i
Worum es ging: Zählt der Aufwand für eine Ersatzkraft als entgangener Verdienst?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wird wegen Ihrer Verletzung eine Ersatzkraft nötig, etwa eine Haushaltshilfe, wird dieser Aufwand wie Verdienstentgang behandelt. Der Anspruch besteht auch, wenn Sie keine Hilfskraft bezahlen, sondern die Einschränkung mit mehr Zeit und Mühe selbst ausgleichen. Gerechnet wird dann mit dem, was eine bezahlte Haushaltshilfe kosten würde.
Ja, das ist möglich. Wird eine alleinstehende Frau durch die Verletzung darauf angewiesen, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, gilt das als Vermehrung ihrer Bedürfnisse und ist zu ersetzen. Ebenso wurde über die eigenen Haushaltsführungsbedürfnisse einer verheirateten Frau entschieden.
Ja. Müssen Sie wegen einer Verletzung eine Haushaltshilfe aufnehmen, können Sie den dafür nötigen Aufwand selbst vom Schädiger verlangen. Das gilt auch, wenn Sie tatsächlich keine Hilfe beschäftigen, sondern die Einschränkung mit mehr Zeit und Mühe ausgleichen, oder wenn Ihr Ehemann dafür aufkommt. Bei dauernder Beeinträchtigung kommt eine Rente in Betracht, die sich nach Ihrem Haushalt und den Kosten einer Ersatzkraft richtet.
Erledigt ein Teilurteil einen Teil des Streits endgültig und kann das Rechtsmittelgericht den dafür maßgeblichen Wert bestimmen, muss es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon in dieser Entscheidung betragsmäßig festsetzen. Sie müssen dafür nicht das Ende des ganzen Verfahrens abwarten.
Ja. Können Sie den Haushalt nach der Verletzung nicht mehr selbst führen, sind die Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen, soweit Sie die Arbeit nur für sich selbst geleistet hätten. Erhalten Sie Pflegegeld, wird es auf diesen Anspruch angerechnet, soweit es um Ihren eigenen Anteil geht. Kommt die Haushaltsführung auch anderen Familienmitgliedern zugute, wird in der Regel nach Kopfteilen aufgeteilt.
Das hängt davon ab, wem Ihre Hausarbeit gedient hat. Trägt sie zum Unterhalt der Familie bei, wird sie wie ein Verdienstentgang behandelt. Dient sie nur der Befriedigung Ihrer eigenen Bedürfnisse, ist sie keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung.
Wird Ihre Arbeitskraft durch den Unfall beeinträchtigt, ist der entgangene Wert dieser Arbeitskraft ein Verdienstentgang. Zur Bemessung werden meist die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft herangezogen. Der Schaden entsteht bereits durch den Verlust der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen Sie sie ohne den Unfall eingesetzt hätten, wobei Sie das behaupten und beweisen müssen.
Ja. Haben Sie und Ihr Ehepartner den Haushalt einvernehmlich und dauerhaft so eingerichtet, dass dort auch ein weiterer Angehöriger mitversorgt wird, gehört auch dieser Anteil zum Schaden. Wird die haushaltsführende Person verletzt, ist er zu ersetzen.
Nein. Wer den Haushalt führt, verwertet damit sinnvoll seine Arbeitskraft, weil dadurch keine fremden Dienstleister nötig sind. Es kommt nicht darauf an, wozu Sie familienrechtlich verpflichtet gewesen wären, sondern nur darauf, welche Arbeiten Sie ohne den Unfall künftig geleistet hätten.
Ja. Ob Sie für Ihre Arbeitskraft eine Gegenleistung erhalten haben, spielt für den Ersatz des Verdienstentgangs keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 10.03.2018, 7 Cg 60/13p-99
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 28.06.2018, 2 R 78/18i-106
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
57 Absätze, 17.737 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2019
Geschäftszahl
2Ob179/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* A*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Schwarzenbergplatz 7, Wien 3, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen zuletzt 122.412,12 EUR sA, Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR) und Rente (Streitwert: 46.980 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Juni 2018, GZ 2 R 78/18i-106, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10. März 2018, GZ 7 Cg 60/13p-99, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Aussprüche zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 111.344,26 EUR samt 4 % Zinsen aus 12.406,96 EUR vom 5. 3. 2013 bis 24. 5. 2013 und aus 14.395,18 EUR vom 7. 4. 2013 bis 24. 5. 2013, aus 20.621,32 EUR vom 25. 5. 2013 bis 26. 8. 2013, aus 30.451,94 EUR vom 27. 8. 2013 bis 1. 7. 2016 aus 34.251,94 EUR vom 2. 7. 2016 bis 5. 7. 2017, aus 100.194,08 EUR vom 6. 7. 2017 bis 23. 10. 2017 und aus 111.343,26 EUR seit 24. 10. 2017 zu bezahlen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).