Kann ich als verletzte Hausfrau selbst Ersatz verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 22.10.2019 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch eine Erschwernis infolge größerer Anstrengungen und Mühen in (rein) zeitlicher Hinsicht (also der Fall einer [zwar] „umfangmäßig“ weiterhin leistbaren Haushaltsführung, für die die Klägerin „nur“ [erheblich] mehr Zeit benötigt) ist grundsätzlich geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Hausfrauenrente zu begründen.OGH 7 Ob 14/10z, 14.07.2010
- Ausschlaggebend für die Höhe des Ersatzanspruchs der Ehefrau sind die Art und das Ausmaß der von ihr im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür erlangbaren Ersatzkraft.OGH 2 Ob 2123/96m, 04.09.1997
- Auch in einem solchen Fall ist bei der Berechnung vom Bruttolohn einer Haushaltshilfe auszugehen.OGH 8 Ob 86/85, 27.02.1986
- Hier: Hausfrauenrente ohne zeitliche Beschränkung.OGH 2 Ob 138/83, 03.07.1984
- Das Ausmaß einer sogenannten Hausfrauenrente richtet sich nach dem tatsächlichen Verhältnissen des betreffenden Haushaltes.OGH 2 Ob 114/80, 17.02.1981
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- Bäuerin - AushilfskräfteOGH 8 Ob 72/78, 12.07.1978
- Der Oberste Gerichtshof hält daher daran fest, dass die der verletzten Hausfrau gebührende Entschädigung keine abstrakte Rente, sondern Entschädigung für konkreten Verdienstentgang darstellt.OGH 2 Ob 278/76, 20.01.1977
- Eine Hausfrau kann bei dauernder Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Führung des Haushaltes vom Schädiger Ersatz in Form einer Rente verlangen, wenn sie bei Eintritt des Schadensfalles, ohne über ein eigenes Vermögen zu verfügen, ihrem Gatten die Wirtschaft geführt hat und ihn auch sonst im Erwerbe beigestanden ist, nun aber wegen der Unfallsfolgen derart beeinträchtigt ist, dass sie dieser Tätigkeit überhaupt nicht mehr oder nur mehr im eingeschränkten Maße nachkommen kann.OGH 8 Ob 125/73, 10.07.1973
- Ob sich die an der Haushaltsführung verhinderte Hausfrau in stationärer Behandlung oder in häuslicher Pflege befindet, ist nicht entscheidend.OGH 8 Ob 61/72, 21.03.1972
- Auch, wenn der Ehemann ohne Absicht, den Schädiger zu befreien, für den Nachteil aufkommt.OGH 2 Ob 200/68, 09.07.1968
- Auch wenn sie sich tatsächlich keiner Hilfskraft bedient, sondern ihre Behinderung durch einen Mehraufwand an Zeit und Mühe überwindet.OGH 2 Ob 288/66, 04.11.1966
- S 500,-- monatlichOGH 2 Ob 374/65, 02.12.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 50.
- OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 179/18i, 28.03.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Machen Sie einen Schaden im eigenen Namen geltend, kann Ihnen der Schädiger die Vorteile entgegenhalten, die aus demselben Ereignis entstanden sind. Dazu zählt die Ersparnis im Haushalt bei Ihnen oder bei Ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte oder der Unterhaltspflichtige klagt.
Nein. Das Verhältnis, aus dem sich Ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den später Verstorbenen ergibt, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzung bestanden haben. Es genügt nicht, dass es erst bis zu seinem Tod entstanden ist. Eine Ehe oder ein Kind aus der Zeit danach begründet den Anspruch daher nicht.