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Kann ich als verletzte Hausfrau selbst Ersatz verlangen?

günstig für Geschädigter betrifft Haushaltsführende, Ehepartner, Unfallopfer, Haftpflichtversicherer
Ja. Müssen Sie wegen einer Verletzung eine Haushaltshilfe aufnehmen, können Sie den dafür nötigen Aufwand selbst vom Schädiger verlangen. Das gilt auch, wenn Sie tatsächlich keine Hilfe beschäftigen, sondern die Einschränkung mit mehr Zeit und Mühe ausgleichen, oder wenn Ihr Ehemann dafür aufkommt. Bei dauernder Beeinträchtigung kommt eine Rente in Betracht, die sich nach Ihrem Haushalt und den Kosten einer Ersatzkraft richtet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 22.10.2019 (50 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Ist eine verheiratete Frau infolge einer Körperverletzung gezwungen, eine Haushaltshilfe aufzunehmen, so kann sie vom Beschädiger den Ersatz der hiefür erforderlichen Aufwendungen selbst begehren (vgl SZ 22/77).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 50.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung von Vorteilen beim Schadenersatz

Ja. Machen Sie einen Schaden im eigenen Namen geltend, kann Ihnen der Schädiger die Vorteile entgegenhalten, die aus demselben Ereignis entstanden sind. Dazu zählt die Ersparnis im Haushalt bei Ihnen oder bei Ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte oder der Unterhaltspflichtige klagt.

günstig für Schädiger Zeitpunkt des Unterhaltsverhältnisses

Nein. Das Verhältnis, aus dem sich Ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den später Verstorbenen ergibt, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzung bestanden haben. Es genügt nicht, dass es erst bis zu seinem Tod entstanden ist. Eine Ehe oder ein Kind aus der Zeit danach begründet den Anspruch daher nicht.

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