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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 31/19y

Worum es ging: Was passiert, wenn ich die falsche Art von Wegerecht einklage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, ist gegenüber einem Recht, das am Grundstück hängt, nichts Geringeres, sondern etwas ganz anderes. Verlangen Sie das eine statt des anderen, bekommen Sie deshalb nicht wenigstens einen Teil zugesprochen. Mischformen können nicht ins Grundbuch eingetragen werden, zwei gleich weite Rechte nebeneinander dagegen schon.

Weil aus der Urkunde eindeutig hervorgehen muss, welches Recht gemeint ist. Steht im Vergleich nur allgemein von einem Wohn- und Nutzungsrecht, ohne dass klar wird, ob damit ein umfassendes Nutzungsrecht oder nur ein Gebrauchsrecht gemeint ist, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen. Zweifel bei der Auslegung darf es nämlich gar nicht lösen. Auch die Eintragung des geringeren Rechts kommt dann nicht in Frage.

Soll Ihr Recht nur auf einen bestimmten Bereich des Grundstücks beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Aus den vorgelegten Urkunden muss der Umfang klar hervorgehen, wofür meist ein Plan nötig ist. Ist die Beschreibung zu unbestimmt, wird die Eintragung abgelehnt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.234 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

5Ob31/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R*, 2. M*, 3. S*, ebenda, alle vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * und * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Jänner 2019, AZ 1 R 2/19f, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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