Brauche ich einen Plan, um mein Wegerecht eintragen zu lassen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Wegeberechtigte, Käufer, Nachbarn
Soll Ihr Recht nur auf einen bestimmten Bereich des Grundstücks beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Aus den vorgelegten Urkunden muss der Umfang klar hervorgehen, wofür meist ein Plan nötig ist. Ist die Beschreibung zu unbestimmt, wird die Eintragung abgelehnt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Die Vorschrift des § 12 Abs 2 GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein in der seinerzeitigen Vereinbarung nicht entsprechend festgelegter Wegeverlauf änderte sich im Lauf der zeit immer wieder.OGH 6 Ob 209/21k, 02.02.2022
- Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut im Sinne des § 12 Abs 2 GBG handelt.OGH 6 Ob 209/21k, 02.02.2022
- Art und Umfang des Servitutsrechts sind ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft zu dulden ist. Der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedurfte es diesfalls zur Herstellung der Voraussetzungen des § 12 GBG nicht.OGH 5 Ob 24/14m, 21.02.2014
- Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich aus § 85 Abs 2 GBG und § 12 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs im Einzelfall erforderlich ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar.OGH 5 Ob 24/14m, 21.02.2014
- Das gilt naturgemäß auch für die planliche Darstellung der räumlichen Einschränkung einer einverleibten Grunddienstbarkeit.OGH 5 Ob 101/09b, 15.09.2009
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- Wenn sich der räumliche Umfang der Dienstbarkeit aus der farblichen Darstellung der Begrenzung in einem Lageplan ergibt, bildet die in einem Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellte elektronische Schwarz/Weiß-Kopie dieses Lageplans keine taugliche Eintragungsgrundlage (so schon 5 Ob 37/09s).OGH 5 Ob 101/09b, 15.09.2009
- Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein, was in der Regel durch eine Urkunde im Sinn des § 74 GBG zu geschehen hat. In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein.OGH 5 Ob 37/09s, 28.04.2009
- Für Dienstbarkeiten stellt § 12 GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt.OGH 5 Ob 37/09s, 28.04.2009
- Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k.OGH 5 Ob 48/08g, 15.04.2008
- Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt.OGH 5 Ob 48/08g, 15.04.2008
- Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot.OGH 5 Ob 48/08g, 15.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119604 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 13.
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 93/22w, 19.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 209/21k, 02.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 41/21x, 20.04.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 30/21z, 23.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 167/19y, 22.10.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 31/19y, 25.04.2019, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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