Warum wird mein Wohnrecht aus dem Scheidungsvergleich nicht eingetragen?
betrifft Geschiedene Ehegatten, Grundeigentümer, Wohnungsberechtigte
Weil aus der Urkunde eindeutig hervorgehen muss, welches Recht gemeint ist. Steht im Vergleich nur allgemein von einem Wohn- und Nutzungsrecht, ohne dass klar wird, ob damit ein umfassendes Nutzungsrecht oder nur ein Gebrauchsrecht gemeint ist, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen. Zweifel bei der Auslegung darf es nämlich gar nicht lösen. Auch die Eintragung des geringeren Rechts kommt dann nicht in Frage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ist einem Scheidungsvergleich nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob es sich bei dem der Frau eingeräumten "Wohn- und Nutzungsrecht" um ein am Hälfteeigentum ihres Mannes einräumbares Wohnungsfruchtgenussrecht oder bloß um ein Wohnungsgebrauchsrecht handelt, lässt also die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangels Bestimmtheit der Grundbuchsurkunde im Sinne des § 12 GBG kommt auch die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts als Minus nicht in Frage.OGH 5 Ob 66/08d, 15.04.2008
- Die Formulierung als Wohnungsrecht ist nicht ausreichend bestimmt.OGH 5 Ob 66/08d, 15.04.2008
- Hier: WiederkaufsrechtOGH 5 Ob 144/99h, 26.05.1999
- Mit der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen darf das Grundbuchsgericht gar nicht lösen.OGH 5 Ob 144/99h, 26.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 5 Ob 31/19y, 25.04.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 136/18p, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 162/17k, 26.09.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 55/16y, 20.04.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 521
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
- GBG 1955 § 94
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